Unsere AGB

Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unsere Leistungen

1. AGB und Leistungs­beschreibung

1.1 Vertragsschluss und Mitwirkung

Nachstehende Bedingungen gelten für sämtliche von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen, sofern nicht etwas anderes zwischen Ihnen und uns vereinbart ist. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Für den Auftragsinhalt ist unser schriftlicher Vertrag maßgebend. Sie stellen Ihrerseits die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung sicher. Dazu gehört, dass Sie mit Dritten abgeschlossene Verträge, die die unsererseits zu erbringenden Leistungen betreffen, rechtzeitig vorher beenden und uns alle erforderlichen Daten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen (Fremdrechnungen, Adressen, Kündigungen etc.), die wir benötigen, um unsere Leistungen erbringen zu können. Auch im weiteren Verlauf unserer Geschäftsbeziehungen müssen Sie uns rechtzeitig und vollständig über alle Umstände, die Einfluss auf die von uns zu erbringenden Leistungen haben (z. B. abrechnungsrelevante Änderungen), unterrichten.


1.2 Lieferung

Leistungshindernisse wie höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, die ohne unser eigenes bzw. ohne das Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen oder Vorlieferanten eintreten, schieben die Fälligkeit der Lieferung oder den Leistungsanspruch gegen uns um die Dauer des leistungsstörenden Hindernisses hinaus, es sei denn, es besteht in diesem Fall ein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Rücktrittsrecht.


1.3 Gefahrenübergang

Die Lieferung erfolgt ab Lager. Im Falle des Versandes geht die Gefahr mit dem Absenden der Ware auf Sie über.


1.4 Preise und Gebühren

Die derzeit gültigen Preise/Gebühren ergeben sich aus dem mit Ihnen geschlossenen Vertrag und den ihm beigefügten Anlagen.


1.5 Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind vierzehn Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Auch Ansprüche aus Teillieferungen oder Teilleistungen können wir vollständig fällig stellen. Ihre Zahlungen verrechnen wir auf die älteste offene Forderung. Gegen unsere Forderungen können Sie nur aufrechnen, wenn die betroffene Forderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten und unsererseits anerkannt ist. Die Abtretung von Forderungen ohne unsere vorherige Zustimmung ist ausgeschlossen. Sind Sie Kaufmann, steht Ihnen kein Zurückbehaltungsrecht, auch nicht das des § 369 HGB, zu. Sind Sie kein Kaufmann, steht Ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zu, sofern dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Mit Eintritt des Zahlungsverzuges – bei Kaufleuten mit Fälligkeit – ist der Rechnungsbetrag mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. verzinslich. Wir haben jedoch die Möglichkeit, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Umgekehrt können Sie eine Herabsetzung des Verzugszinses verlangen, wenn Sie nachweisen, dass uns ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Die gesetzlichen Rechte zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung bleiben unberührt. Bei Gefährdung unserer Zahlungsansprüche, insbesondere bei Verschlechterung Ihrer Zahlungsverhältnisse, bei Zahlungseinstellung sowie bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen, sind wir nur noch zur Leistung Zug-um-Zug oder gegen Sicherheitsleistung verpflichtet.


1.6 Gewährleistung

Binnen drei Woche nach Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen, haben Sie alle bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbaren Mängel schriftlich bei uns anzuzeigen; andere Mängel haben Sie nach ihrer Entdeckung innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich zu rügen. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge beheben wir den Mangel im Wege der Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache oder durch Erbringung einer mangelfreien Leistung; bei Druck-, Schreib- und Rechenfehlern werden wir den Fehler berichtigen. Wir sind berechtigt, nach gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Sie sind zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) gemäß den Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes für die Fälle berechtigt, dass wir die Nacherfüllung verweigern, diese fehlschlägt oder für Sie unzumutbar ist. Zum Rücktritt vom Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist – oder zur Minderung der Vergütung sind Sie erst nach erfolglosem Ablauf einer von Ihnen gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Fall des Rücktritts haften Sie für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur mit der eigenüblichen Sorgfalt, sondern für jedes Verschulden.


1.7 Haftung

Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung oder sonstigen Leistung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadens- und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist – mit Ausnahme von Verzögerungsschäden - eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Für Verzögerungsschäden haften wir zwar auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises oder der Vergütung für die sonstige Leistung. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in der durch das BGB festgelegten Frist seit Ablieferung der Sache an Sie bzw. – im Falle sonstiger Leistungen – nach der Abnahme und, wenn eine solche wegen der Art der Leistung ausscheidet, nach der Erbringung der Leistung. Bei der Gerätemiete richtet sich die Verjährungsfrist nach BGB ab Ihrer Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis vom Vorhandensein des Mangels. Im Falle der deliktischen Haftung beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ihrer Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Falle einer Haftung für Vorsatz oder der Übernahme einer Garantie. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.


1.8 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns, falls Sie Kaufmann sind, das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit Ihnen vor. Sind Sie kein Kaufmann, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei einer Pfändung oder sonstigen zwangsvollstreckungsrechtlichen Eingriffen Dritter in unsere unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware müssen Sie uns unverzüglich benachrichtigen. Die uns entstehenden Kosten einer notwendigen Intervention tragen Sie. Sie dürfen – vorbehaltlich unseres Widerrufs, falls Sie in Zahlungsverzug geraten – über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung dürfen Sie nicht vornehmen. Sie treten hiermit im Voraus alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau oder der sonstigen Verwertung der von uns gelieferten Ware an uns zur Sicherung aller Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung ab. Übersteigt der wirtschaftliche Wert der abgetretenen Forderungen unsere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20 %, so sind wir auf Ihr Verlangen verpflichtet, die darüberhinausgehenden Sicherheiten an Sie zurück zu übertragen bzw. aufzugeben. Kommen Sie mit mehr als 10 % einer fälligen Forderung mehr als acht Tage in Verzug, so haben wir aufgrund des vorbehaltenen Eigentums das Recht, die an Sie gelieferte Ware bis zu deren vollständigen Bezahlung wieder an uns zu nehmen. Ist die Ware wesentlicher Bestandteil einer Ihnen gehörenden Sache geworden, so haben Sie die Trennung unserer Ware zu dulden und sie wieder zurück an uns zu übereignen. Die hierbei anfallenden Kosten und Wertminderungen der demontierten Geräte haben Sie zu tragen. Die Rücknahme der Ware durch uns gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn das Gesetz dies zwingend vorschreibt.


1.9 Vertragsdauer und Kündigung

Verträge werden mit einer individuellen Festlaufzeit vereinbart. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werk- oder Dienstleistungsvertrag (z. B. Abrechnungsvertrag), kann dieser zum Ende der vereinbarten Festlaufzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr. Haben Sie das Vertragsverhältnis ordnungsgemäß gekündigt, erbringen wir für Sie noch die zu der von Ihnen gekündigten Vertragslaufzeit (letzte Abrechnungsperiode) zugehörigen vereinbarten Leistungen. Bei einer unberechtigten außerordentlichen Kündigung durch Sie sind wir berechtigt, unsere Dienstleistungen einzustellen. Zudem werden wir Ihnen die bis zum Ende der regulären Laufzeit geschuldete Vergütung sofort in Rechnung stellen. Dabei erfolgt zu Ihren Gunsten eine Abzinsung zu banküblichen Konditionen. Des Weiteren bringen wir - außer bei der Gerätemiete - die von uns ersparten Aufwendungen in Abzug. Wegen des hohen Fixkostenanteils bei unseren Kosten betragen die ersparten Aufwendungen im Regelfall nicht mehr als 15 % unserer Vergütung. Der Nachweis, dass unsere ersparten Aufwendungen höher oder niedriger sind, bleibt unberührt.


1.10 Datenschutz

Wir beachten sämtliche Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes hinsichtlich Datenschutzes und Datensicherheit. Wir gehen davon aus, dass auch Sie sich insoweit, insbesondere gegenüber Ihren Nutzern, datenschutzkonform verhalten. Regelmäßig und ausschließlich für die nach diesem Vertrag vorgesehenen Zwecke werden Ihr Name und Ihre Anschrift, im Falle der Abrechnungserstellung auch die von Ihnen zur Verfügung gestellten Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen Ihrer Nutzer, EDV-mäßig von uns erfasst.

2. Leistungs­beschreibung Installation & Geräte­finanzierung

2.1. Anlagentechnische Voraussetzungen

Bei der zu erbringenden Leistung gehen wir davon aus, dass die haustechnische Anlage der Liegenschaft dem allgemein anerkannten Stand der Technik entspricht und nach dem Stand der einschlägigen Vorschriften geplant und ausgeführt ist sowie entsprechend betrieben wird. Bei technischen Besonderheiten in Ihrer Anlage ist ein entsprechender Hinweis vor Inbetriebnahme der Messtechnik vonnöten, damit wir diese überprüfen und eine ordnungsgemäße messtechnische Ausstattung sicherstellen können.


2.2 Installation


2.2.1 Montage

Die Montage umfasst den ordnungsgemäßen Einbau gemäß den anerkannten Regeln der Technik. Die Termine werden jedem Nutzer zuvor angekündigt. Für den Fall, dass die Leistung auch im zweiten Termin von uns nicht erbracht werden konnte, werden Sie durch ein Anschreiben informiert. Sie erteilen uns dann einen kostenpflichtigen Nachmontageauftrag. Nachmontagen werden nur vorgenommen, wenn Sie uns dazu beauftragt haben. Zusätzlichen Material- und Arbeitsaufwand, der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht erkennbar war, müssen wir Ihnen separat berechnen.


2.2.2 Inbetriebnahme und Datenaufnahme

Die Inbetriebnahme erfolgt durch unseren Kundendienst oder einen autorisierten Partner und umfasst:
  • Aufnahme der kundenspezifischen Daten
  • Aufnahme der zählerspezifischen Daten (Typ, Serie)
  • ggf. Einsetzen der Batterie
  • Funktionsprüfung des Verteil- bzw. Messgerätes
  • ggf. Verplombung des Volumenmessteils
  • ggf. Verplombung der Temperaturfühler
  • ggf. Verplombung der Batterie/des Netzteils
  • Aufnahme des Zählerstandes

2.3 Finanzierung


2.3.1 Gerätemiete – Leistungsumfang

Die gemieteten Geräte werden während der Mietzeit durch uns funktionsfähig gehalten; etwaige Mängel werden durch uns behoben, soweit diese von uns zu vertreten sind bzw. keine kostenpflichtigen Ausnahmen greifen. Von Ihnen festgestellte Mängel sollten Sie uns sofort melden. Nach Ablauf des Vertrages sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Geräte zu entfernen.


2.3.2 Gerätetausch

Alle auszutauschenden Geräte werden gegen solche ausgewechselt, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechend beglaubigt sind und in ihrer Bauart und Technologie diesen Geräten entsprechen. Das ausgetauschte Altgerät wird unser Eigentum.


2.3.3 Berechnungsgrundlage/ Gebühren

Die Mietgebühren werden jährlich im Voraus erhoben. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Berechnung ist der Zeitpunkt der Montage oder der Lieferung. Ist der Leistungszeitraum kürzer oder länger als ein Jahr, erfolgt eine zeitanteilige Berechnung. Sind die Geräte zu Vertragsbeginn bereits eingebaut und ist der nach Vertragsbeginn verbleibende Garantiewartungszeitraum kürzer als der gerätetechnisch bedingte oder eichrechtlich bestimmte Regelzeitraum der Geräte, oder stimmen Eichwartungsintervall und Vertragslaufzeit nicht überein, so werden trotz dieser verkürzten Laufzeit die Gebühren der regulären Laufzeit in voller Höhe fällig. Mit Erstellung der Abrechnung, werden wir die entsprechenden Gebühren auf die Nutzer soweit rechtlich zulässig umlegen. Die Umlagefähigkeit ist im Rahmen der Vorschriften und der individuellen Vereinbarungen von Ihnen mit den Nutzern zu klären.


2.3.4 Vorbehalt des Austauschs

Wir behalten uns vor, Messgeräte gegebenenfalls auch unterjährig zu tauschen.

3. Leistungs­beschreibung Ablesung & Abrechnung

3.1. Ablesung

3.1.1 Benachrichtigung

Die Ablesung der Mess- und Verteilgeräte wird jährlich zum Ende des mit Ihnen vereinbarten Abrechnungszeitraumes durchgeführt. Den Ablesetermin teilen wir Ihnen mindestens 10 Tage vorher mit. Die einzelnen Nutzer werden ebenfalls informiert. Die einzelnen Nutzer werden jedoch nur dann informiert, wenn sich in den Nutzeinheiten Geräte befinden, die aus technischen Gründen nicht fernausgelesen werden können. Bei unvorhersehbaren Umständen sind wir berechtigt, den angekündigten Ablesetermin kurzfristig zu verschieben. Ist eine Ablesung trotz Ankündigung nicht erfolgt, sollten Sie uns umgehend informieren. Bei der Ablesung müssen die Geräte für unsere Ableser ohne Schwierigkeiten zugänglich sein, d.h. die Nutzer müssen dafür sorgen, dass die Ablesung nicht z.B. durch Heizkörperverkleidungen oder durch Zustellen mit Möbeln erschwert oder unmöglich gemacht wird. Bei der Ablesung werden die Geräte hinsichtlich der Funktion überprüft und, soweit vorgesehen und erforderlich, neu verplombt. Die Datenerfassung der einzelnen Ablesewerte pro Nutzeinheit erfolgt in der Regel elektronisch und beleglos. Bei nicht elektronisch auslesbaren Geräten werden die Daten manuell erfasst. Maßgebend sind die mit dem Erfassungsgerät aufgenommenen Werte. Eine Nutzerbestätigung durch Unterschrift erfolgt nicht. Die Ablesewerte werden auf der Einzelabrechnung nutzerindividuell ausgewiesen. Im Falle der funkbasierten Systeme ist von Ihnen/den Nutzern für einen freien Zugang zu den Gebäudeteilen bzw. Räumen zu sorgen, in denen sich Geräte der Empfangstechnik bzw. gegebenenfalls nicht über die Empfangstechnik erfasste und abrechnungsrelevante Geräte befinden. Die einzelnen Ablesewerte pro Nutzeinheit werden mit Hilfe der Empfangstechnik gesammelt und bei der Ablesung in einer Datenbank gespeichert.


3.1.2 Kostenpflichtige Zusatzleistungen bei der Ablesung

3.1.2.1 Schätzung
Wenn wir wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen den Wärme- oder Wasserverbrauch einer Nutzeinheit nicht erfassen können, werden wir diesen Anteil schätzen. Beruht die Notwendigkeit der Schätzung auf Ursachen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Unzugänglichkeit der Geräte) wird diese berechnet.


3.1.2.2 Zwischenablesung
Zwischenwerte wegen Nutzerwechsels werden durch eine Ablesung innerhalb des Abrechnungszeitraumes festgehalten und können über einen separaten Zwischenableseauftrag ermittelt werden, den Sie uns erteilen.


3.1.2.3 Nachablesung
Wird der Termin vom Nutzer nicht eingehalten, kann mit uns ein kostenpflichtiger, individueller Termin vereinbart werden. Diese Nachablesung sollte jedoch spätestens 2 Wochen nach dem ersten Termin erfolgen.


3.2 Abrechnungssicherheit

Der Kunde wird uns über abrechnungsrelevante Änderungen der haustechnischen Anlage, bauliche Veränderungen an den Nutzeinheiten in der Liegenschaft und fehlende oder defekte Geräte sofort informieren, da wir nur so eine ordnungsgemäße Abrechnung erstellen kann.


3.3 Abrechnungsgrundsätze

Der Kunde wird sofort nach erfolgter Ablesung bzw. sofort nach Mängelfeststellung informiert, wenn aus dem erzielten Ableseergebnis bzw. dem aufgetretenen Mangel ersichtlich ist, dass für mehr als 25 % der für die Kostenverteilung maßgeblichen Wohn- und Nutzfläche oder des umbauten Raumes keine ordnungsgemäße Verbrauchserfassung erfolgen konnte und somit nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung eine Pauschalabrechnung erstellt werden muss. Die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten muss nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) erfolgen. Der Kunde trägt die Regeln zur Verteilung der Kosten in den dafür vorgesehenen Funktionen ein. Diese Regeln können von uns nicht geändert werden. In diesem Zusammenhang können wir keine Haftung hinsichtlich der Rechtssicherheit der Abrechnung übernehmen. Wir beraten jedoch den Kunden in der Anwendung und Handhabung der Verteilungsregeln und Programmfunktionalitäten zum Zwecke der Heizkostenabrechnung und Kaltwasserkostenabrechnung und wirken auf folgende Grundsätze hin: Die Heiz- und Warmwasserkosten müssen 30 % als Grundkosten nach festem Maßstab, die übrigen Kosten nach den Verbrauchswerten aufgeteilt werden. Die Abrechnung der Kaltwasserkosten muss auf der Grundlage der mietrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, der Neubaumietenverordnung und der Betriebskostenverordnung (BetriebskostenV) erfolgen. Die Grundkosten leerstehender Nutzeinheiten sowie die für die Zeit des Leerstandes ermittelten Verbräuche für Wärme und Warmwasser werden dem Auftraggeber der Heizkostenabrechnung belastet. Wir gehen davon aus, dass zur Vermeidung von Schäden auch leerstehende Nutzeinheiten beheizt werden. Der Verbrauch an Wärme für gemeinschaftlich genutzte Räume (z.B. Hausflur, Treppenhaus, Waschküche) als auch der Verbrauch für gemeinschaftliche Nutzungsflächen (z. B. Gartenwasser usw.) wird von uns nicht gesondert erfasst. Eine Erfassung muss nur dann erfolgen, wenn es sich um Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Verbrauch handelt oder diese Räume bzw. Flächen nur einem Teil der Nutzer zugänglich sind. Dies sollte mit uns zudem vor der Montage der Geräte abgeklärt werden.

4. Leistungs­beschreibung Rauchwarn­melder-Service

4.1. Generelle Hinweise

Nach Beauftragung übernehmen wir für Sie die nachfolgend beschriebene Ausstattung mit Rauchwarnmeldern (Montage und Inbetriebnahme). Wenn vereinbart, führen wir darüber hinaus auch eine jährliche Funktionsprüfung (Sicht- und Alarmprüfung) durch. Diese Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder erhöht zwar die Wahrscheinlichkeit, dass die Geräte auch bis zur nächsten Prüfung betriebsbereit bleiben, sie allein bietet dafür aber keine ausreichende Gewähr. Durch z.B. vermehrte Staubbildung, Verbauung oder Nutzungsänderung kann die Gebrauchstauglichkeit eines Rauchwarnmelders beeinträchtigt werden.


4.2. Montage

Wir befestigen die Rauchwarnmelder mittels Schraubmontage/ Klebemontage an der Decke bis zu einer maximalen Raumhöhe von 3,50 m.


4.3. Jährliche Funktionsprüfung

Die jährliche Funktionsprüfung wird in der Regel mit dem Ablesetermin für die Heizkostenabrechnung durchgeführt und besteht aus einer visuellen Prüfung und einer Alarmprüfung. Die visuelle Prüfung erfolgt durch Inaugenscheinnahme vom Boden aus, ohne Abnahme des Rauchwarnmelders von der Decke. Dabei wird kontrolliert:

  • Rauchwarnmelder noch vorhanden?
  • Grobe Verschmutzung/Verstopfung der Eintrittsöffnung
  • Äußerliche Beschädigungen
  • Rauchwarnmelder 0,5m von Umgebungshindernissen entfernt?

Bei Funk-Rauchwarnmeldern entfällt die jährliche visuelle Prüfung und Alarmprüfung vor Ort. Die Prüfung erfolgt dann mittels Ferninspektion.


4.4. Nutzungsänderung

Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn sich die Nutzung von bisher nicht mit Rauchwarnmeldern ausgestatteten Räumlichkeiten so ändert, dass eine Ausstattungspflicht entsteht.


4.5. Gebührenumlage

Die Gebühren für die jährliche Funktionsprüfung werden in der von uns erstellten Abrechnung auf Ihre Nutzer verteilt. Wenn Sie uns mit der Umlegung der Gebühren bzw. der Kosten der Anmietung auf Ihre Nutzer beauftragen, dürfen wir davon ausgehen, dass Sie in eigener Verantwortung sichergestellt haben, dass die Voraussetzungen dafür jeweils gegeben sind.